Informationen zum Radfahren

Fast jeder kann Fahrrad fahren – aber nicht jedem sind die speziellen Verkehrsregeln für Radfahrer vertraut (auch vielen Autofahrern nicht) und bedürfen daher einer kurzen Auffrischung.

Grundsätzlich gilt: Für Radfahrer gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für den Fahrzeugverkehr. Im Folgenden werden daher nur die Besonderheiten und speziellen Vorschriften für den Radverkehr dargelegt:

Verkehrszeichen:

Benutzungspflichtiger Radweg

Fahrradfahrer müssen hier fahren, Fußgänger dürfen hier nicht laufen.

Getrennter Rad- und Gehweg:

Rad- und Gehweg verlaufen hier nebeneinander. Radfahrer dürfen nicht auf den Gehweg ausweichen, auch nicht zum Überholen.

Gemeinsamer Geh- und Radweg

Radfahrer müssen diesen Weg benutzen und teilen sich ihn mit den Fußgängern. Radfahrer haben keinen Vorrang. Fußgänger müssen sie aber durchfahren lassen.

Gehweg – Radfahrer frei:

Bei einem Zusatzschild „Radfahrer frei“ ist das Radfahren erlaubt aber nicht vorgeschrieben. So kann man als Radfahrer wählen, ob man auf dem Gehweg oder auf der Fahrbahn fährt. Bei einer Fahrt über den Gehweg ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Fußgänger haben absoluten Vorrang.

Einbahnstraßenregelung

Sind Einbahnstraßen mit diesen Zusatzschildern versehen, so dürfen Radfahrer sie in beide Fahrtrichtungen befahren. Bei der Ausfahrt aus solchen Einbahnstraßen gelten die normalen Vorfahrtsregelungen, also rechts vor links, wenn keine andere Vorfahrtsregelung angezeigt wird.

Fahrradstraße

Eine Fahrradstraße ist zunächst ein „Radweg auf der gesamten Fahrbahn“. Andere Fahrzeugarten können durch Zusatzschilder zugelassen werden. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt hier für alle Fahrzeuge 30km/h. Autofahrer müssen sich der Geschwindigkeit der Radfahrer anpassen. Das Nebeneinanderfahren von Radfahrern ist erlaubt.

Sonstige Regelungen:

Radfahrstreifen

Dabei handelt es sich um eine durchgezogene Linie, durch die der Rest der Fahrbahn abgetrennt ist. Sie sind mit dem Zeichen Radweg (als Schild) versehen und daher benutzungspflichtig. Autos dürfen auf dem Radfahrstreifen nicht fahren oder parken.

Schutzstreifen

Demgegenüber sind Schutzstreifen auf der Fahrbahn durch eine gestrichelte weiße Linie mit einem Fahrradpiktogramm gekennzeichnet. Nur bei Bedarf darf er von anderen Fahrzeugen genutzt werden. Radfahrer dürfen dabei nicht gefährdet werden. Parken auf dem Schutzstreifen ist verboten.

Ampeln

Fährt der Radfahrer auf der Fahrbahn, so gilt für ihn die allgemeine Fahrbahnampel. Fährt er auf dem Radweg und es gibt eine Radfahrerampel, so ist diese zu beachten. Fährt er auf dem Radweg und es gibt keine besondere Fahrradampel, so gilt die Fahrbahnampel. Fußgängerampeln gelten nicht für Radfahrer.

Kinder

Besondere Regelungen gelten für Kinder auf dem Fahrrad. Kinder bis zum 8. Lebensjahr dürfen auf dem Geh- oder Radweg fahren, wenn dieser baulich von der Fahrbahn getrennt ist. Auf die Fahrbahn gemalte Radfahr- oder Schutzstreifen dürfen Kinder nicht benutzen.

Seit dem 01.01.2017 dürfen Kinder von Begleitpersonen über 16 Jahre auf dem Gehweg begleitet werden. Kinder unter 10 Jahren dürfen weiter auf dem Gehweg fahren, müssen es aber nicht.

Weitere Informationen zu Verkehrsregeln:

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